Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend hinsichtlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis
2. Unsere Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, ohne Mehrwertsteuer. Berechnung der am Versandtag gültigen Tagespreise behalten wir uns vor.
3. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Als schriftliche Bestätigung gilt auch unsere Rechnung.
4. Lieferungen ab 100 kg erfolgen frachtfrei Empfangsstation. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung frei Haus.
Liefermöglichkeit und Mengeneinteilung behalten wir uns ausdrücklich vor. Der beim Transport entstehende Gewichtsschwund wird nicht vergütet. Maßgebend für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte und Stückzahlen.
5. Beschädigungen oder Gewichtsdifferenzen sind durch Post, Bahn oder Spedition zu bestätigen. Durch Lieferungen durch eigene Fahrzeuge sind Reklamationen dem Beauftragten der Firma sofort mitzuteilen.
6. Beanstandungen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Die Waren sind in diesem Falle unfrei an uns zur Prüfung einzusenden. Ist die Rücksendung nicht möglich, muss auf Verlangen ein veterinärärztliches Attest eingereicht werden.
Behandlung und Lagerung. Die Ware ist nach Ankunft sofort auszupacken und in einem luftigen, trockenen und kühlen Raum fachgemäß aufzubewahren. Frischware muss in einem gekühlten Raum aufbewahrt werden. Während der Sommermonate Ist besonders sorgfältige Behandlung notwendig. Sollte die Ware leicht beschlagen sein, empfehlen wir ein Abwaschen im lauwarmen Salzwasser, nachfolgendes Abtrocknen und luftiges Aufhängen.
7. Dosenwaren dürfen nur in kühlen Räumen gelagert werden. Bombierte Dosen werden nur in ungeöffnetem Zustand innerhalb einer Gewährfrist von 4 Monaten zurückgenommen.
Die SB-Packungen unseres SB-Sortimentes müssen gekühlt aufbewahrt werden. Das auf dem Etikett der Vacuum-Packung eingedruckte Datum gibt die Mindesthaltbarkeit an. Verpackungen die innerhalb dieser Gewährfrist ohne Verschulden des Kunden Luft ziehen, ersetzten wir, sofern uns die beanstandete Ware sofort zurückgegeben wird.
Zahlungsbedingungen. Rechnungsbeträge verstehen sich rein netto ohne jeden Abzug und sind fällig 10 Tage nach Rechnungsdatum. Wenn dieselben nicht 3 Tage später in unserem Besitz sind, ziehen wir diese ohne weitere Anzeige per Nachname ein. Bei Nichteinlösung berechnen wir die entstandenen Spesen.
Es können nur direkt an uns geleistete Zahlungen anerkannt werden. Bei Erstaufträgen erfolgt Lieferung nur gegen Vorkasse oder Nachname. Vertreter und Angestellte sind nur bei Vorzeigen einer Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Bei Zahlungen nach Fälligkeit berechnen wir Verzugszinsen in handelsübliche Höhe.
8. Gegenproben. Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern und uns diese unverzüglich in der vom Beamten übergebenen, amtlich versiegelten Form zur Gegenuntersuchung zu senden.
9. Kennzeichnung. Die richtige Bezeichnung beim Verkauf der Ware nach § 4LMG Ist bei abweichenden Orts- und Handelgebräuchen Aufgabe des Bestellers.
10. Erfüllungsort ist Bösingen und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Rottweil.
Eigentumsvorbehalt
a) Alle von uns gelieferten Warenerfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung
sämtlicher, auch der eventuell künftigen Zahlungsverpflichtungen des Käufers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, unser Eigentum. Der
Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verkaufen oder sonst
abzusetzen. Jede Verpfändung, Sicherheitsübereignung usw. ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Pfändungen und sonstige
Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten der Intervention gehen zu Lasten
des Käufers.
b) Alle aus der Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware entstehenden Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer mit sämtlichen Nebenrechten, werden von ihm schon jetzt erfüllungshalber bis zur völligen Abdeckung seiner Verbindlichkeiten an uns zur Besicherung aller unserer Forderungen gegen ihn, mit dem Recht aber nicht mit der Pflicht zur Einziehung abgetreten. Dabei ist es unerheblich, ob unsere Eigentumsvorbehaltsware ohne nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit die Schuldner der abgetretenen Forderungen und Forderungsbetrag zu spezifizieren sowie uns alle Auskünfte und Unterlagen zu überlassen, die zur Geltendmachung der uns vorstehend zedierten Forderung gegen Dritte notwendig sind und diesen die Abtretung aufzuzeigen.
c) Nehmen wir Vorbehaltsware zurück, weil der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, so gilt die Rücknahme nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts. Wir sind in diesem Falle berechtigt, keineswegs aber verpflichtet, die zurückgenommene Ware für Rechnung des Käufers freihändig zu einem den Umständen nach angemessenen Preis zu verwerten.
d) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 25%, so sind wir insoweit verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die diesen Wert übersteigende Sicherungen an ihn zurück zu übertragen